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Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in der Gesellschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt aus der Gesellschaft erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Jahres.

Ein Mitglied kann aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder gegen die Interessen der Gesellschaft verstößt, die Befähigung zur Berufsausübung entzogen worden ist bzw. die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt wurden oder die Beitragsordnung nicht eingehalten wird.

Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes der Gesellschaft.

Der Ausgeschlossene kann innerhalb eines Monats Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.